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§ 11 - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags



(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.


(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie

2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.





 

Frühere Fassungen von § 11 BKGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.01.2011 (29.03.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BKGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BKGG Übergangsvorschriften (vom 30.06.2021)
... Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung. (2) Verfahren, ...
§ 21 BKGG Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
... Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 5 EGRBEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. bb) Nummer ... Nummer 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. bb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ... verzichten." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. c) Absatz 4 ... 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz ... Alleinstehende" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. d) Absatz ... In Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. d) Absatz 4a wird aufgehoben. 4. Nach § 6a wird ... Stelle schriftlich zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) Dem § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. ...

Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... 5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird Absatz ...