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§ 19 - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 bewilligt, finden die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 20 Absatz 3.
(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2020 m.W.v. 30. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 19 BKGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2021 | Artikel 2 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2020 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530 |
aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 1 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530 |
aktuell | vor 01.07.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 BKGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 BKGGÄndG
... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe § 19 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 19 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz ... aa) In Satz 1 wird die Angabe § 19 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 19 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 6 wird die Angabe um 7 Euro" durch die ...
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 2 KitaFinHÄndG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... unpfändbar. § 6c gilt entsprechend." 4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 6c lässt ...
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen." 7. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli ...
Artikel 2 StaFamG Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... 50 Prozent" durch die Wörter „um 45 Prozent" ersetzt. 3. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. ...
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