§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1)
1Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von
§ 4 haben und wenn
- 1.
- das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
- 2.
- im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht.
3Wird das Kindergeld nach
§ 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Frühere Fassungen von § 6b BKGG
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interne Verweise§ 7 BKGG Zuständigkeit (vom 01.01.2011) ... (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit ...
§ 7a BKGG Datenübermittlung (vom 06.12.2024) ... Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die ... teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. ...
§ 13 BKGG Zuständige Stelle (vom 01.01.2021) ... einer anderen Familienkasse übertragen. (4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen ...
Zitat in folgenden NormenBundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013)
V. v. 19.08.2013 BGBl. I S. 3276
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 (BBFestV 2014)
V. v. 14.07.2014 BGBl. I S. 955
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2015 (BBFestV 2015)
V. v. 23.07.2015 BGBl. I S. 1410
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 (BBFestV 2016)
V. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1781
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 15.10.2020) ... des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die ... Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende ... Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben ... maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ...
Artikel 5 EGRBEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... d) Absatz 4a wird aufgehoben. 4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe ... 4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Personen erhalten Leistungen für ... angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a ... „§ 7a Datenübermittlung Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die ... den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung." 8. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen ... „(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können die Leistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Familienkasse ... bis zum 31. Mai 2011 erfolgt. Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
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