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§ 7b - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch G. v. 11. Juli 2019 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 18. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 7b BKGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.07.2019 | Artikel 15 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b BKGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 15 SoMiBG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1)" ersetzt. 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren Macht das ... ersetzt. 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „ § 7b Automatisiertes Abrufverfahren Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner ...
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