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Änderung § 11 BKGG vom 01.08.2016
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§ 11 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 11 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags | |
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert. (6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie 2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen. |
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