Tools:
Update via:
Änderung § 11 BKGG vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 5 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 11 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags | (Text neue Fassung)§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags |
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt. | (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1166/al27434-0.htm