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Änderung § 11 BKGG vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 11 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags


(Text neue Fassung)

§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags


vorherige Änderung

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt.



(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)