Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach §
4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach §
1 Absatz 3 des
Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 2.
- Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
- 3.
- Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
- 4.
- Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
- 5.
- Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,
- 6.
- Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
- 7.
- Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
- 8.
- Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
- 9.
- Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie
- 10.
- Herstellen von Spannbetonfertigteilen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgehen mit Gefahrstoffen,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.