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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (1. BetrSichVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Anhang 1 Nummer 4.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden." - 2.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BetrSichVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BetrSichVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 15 WSVZuAnpV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, werden jeweils die ...
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