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Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (1. BetrSichVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
- -
- des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131),
Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Anhang 1 Nummer 4.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden." - 2.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2015.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11661/index.htm