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§ 9 - Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen auszuwählen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe manuell und maschinell zu bearbeiten,
- 3.
- biomechanische Vorgänge in der Schrittabwicklung zu beurteilen und Krankheitsbilder zu erkennen,
- 4.
- Trittspuren abzunehmen und Profilzeichungen anzufertigen,
- 5.
- orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anzubringen,
- 6.
- fachbezogene Regelungen der Orthopädieschuhtechnik anzuwenden und
- 7.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Planen und Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form von Abrollhilfen einschließlich Erstellen einer Werkzeichnung auf der Grundlage einer Trittspur sowie
- 2.
- Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form einer Schuherhöhung von mindestens 1,5 Zentimetern bis höchstens 3,0 Zentimeter auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung und Dokumentieren nach gesetzlichen Vorgaben der Orthopädieschuhtechnik.
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Die Durchführung der beiden Arbeitsproben dauert sieben Stunden. Die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben dauert 90 Minuten.
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