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Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin (Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung - OrthopschuhmAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

2.
Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,

4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen,

5.
Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,

6.
Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen,

7.
Anfertigen von orthopädischen Elementen,

8.
Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,

9.
Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen,

10.
Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen,

11.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie

12.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,

7.
Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,

8.
betriebliche und technische Kommunikation sowie

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Gesellenprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen auszuwählen,

2.
Werk- und Hilfsstoffe manuell und maschinell zu bearbeiten,

3.
biomechanische Vorgänge in der Schrittabwicklung zu beurteilen und Krankheitsbilder zu erkennen,

4.
Trittspuren abzunehmen und Profilzeichungen anzufertigen,

5.
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anzubringen,

6.
fachbezogene Regelungen der Orthopädieschuhtechnik anzuwenden und

7.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Planen und Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form von Abrollhilfen einschließlich Erstellen einer Werkzeichnung auf der Grundlage einer Trittspur sowie

2.
Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form einer Schuherhöhung von mindestens 1,5 Zentimetern bis höchstens 3,0 Zentimeter auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung und Dokumentieren nach gesetzlichen Vorgaben der Orthopädieschuhtechnik.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Die Durchführung der beiden Arbeitsproben dauert sieben Stunden. Die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben dauert 90 Minuten.


§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,

2.
Beratung,

3.
Orthopädieschuhtechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln



(1) Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,

3.
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,

4.
Modelle für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente zu entwickeln,

5.
Teilelemente zu rangieren, Schäfte vorzubereiten und aufzuzwicken,

6.
Versteifungselemente herzustellen und

7.
bei der Herstellung von orthopädischen Maßschuhen Statik, Dynamik und Ästhetik zu beachten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde zu legen. Dabei muss mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeusversorgung oder einer Versorgung mit knöchelübergreifenden Versteifungselementen dienen. Eine versorgungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbeschreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungsbeginn vorzulegen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.

(5) Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,

3.
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten, Abformtechniken anzuwenden,

4.
Positivmodelle herzustellen und zu bearbeiten und

5.
Sondereinlagen nach Indikation herzustellen und anzupassen.

(6) Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anfertigen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen in den Konfektionsschuh zugrunde zu legen. Dabei sind das Positivmodell herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen.

(7) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.

(8) Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe erbrachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.


§ 13 Prüfungsbereich Beratung



(1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mess- und Analyseverfahren anzuwenden und

2.
konfektionierte Bandagen, Orthesen, Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung oder teilkonfektionierte Schuhe anzumessen und anzupassen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen

1.
über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu berücksichtigen,

2.
zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und

3.
über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen zu beraten.

(4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.

(6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.


§ 14 Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik



(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,

2.
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,

3.
orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,

4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,

6.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,

7.
medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,

8.
fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und

9.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen mit 25 Prozent,

2.
Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit 30 Prozent,

3.
Beratung mit 10 Prozent,

4.
Orthopädieschuhtechnik mit 25 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2015 OrthSchAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Beurteilen von Anatomie,
Physiologie und Pathologie
der Stütz- und Bewegungs-
organe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungs-
organen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
b) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der
ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbe-
sondere in der Schrittabwicklung
c) orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehl-
bildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen,
Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im
Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Be-
einträchtigungen beurteilen
6 
d) Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maß-
nahmen und dem menschlichen Organismus beurtei-
len und berücksichtigen
e) traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Fraktu-
ren und Rupturen, beurteilen und postoperative Ver-
sorgungen vornehmen
f) pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere
beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkun-
gen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforde-
rungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen
g) Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbe-
sondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und
lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und
Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnah-
men berücksichtigen
h) Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe
bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung be-
urteilen
 6
2 Bearbeiten von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische
Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und
instand halten
b) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere
durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäu-
men und Formen
c) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
funktionalen und physiologisch unbedenklichen Ver-
wendbarkeit auswählen und einsetzen
10 
d) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unter-
schiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere
durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
 4
3Anmessen von orthopädie-
schuhtechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und
Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte
festlegen
b) Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von
Fuß und Bein anfertigen
4 
  c) manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden,
manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse
dokumentieren
d) Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswer-
ten
e) Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssys-
teme, anwenden und Ergebnisse auswerten
 6
4 Beraten und Betreuen von
Kunden und Kundinnen
sowie von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
tinnen empfangen und betreuen und Gespräche
situationsgerecht führen
b) Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen
erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hin-
weisen
c) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
tinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum
sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechni-
schen Hilfsmitteln anleiten
4 
d) Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen be-
rücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädie-
schuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
e) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-
tinnen über vorbeugende und gesundheitsverbes-
sernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung
der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
 4
5 Entwickeln und Vorbereiten
von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechni-
sche Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
4 
b) orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen,
Lotstellung beachten
c) Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge-
legten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme her-
stellen und bearbeiten
d) Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen
Gesichtspunkten auswählen und herstellen
 10
6 Herstellen und Instandsetzen
von orthopädischen
Maßschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von
Indikation und Verwendungszweck auswählen und
Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen
und Kappen
b) Schäfte vorbereiten und aufzwicken
c) Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren,
austauschen und erneuern
14 
d) verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zu-
schneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere
durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie
Schäfte steppen
e) Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch
Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile
verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
f) Abschlussarbeiten ausführen
g) Herstellungsprozess dokumentieren
h) Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
 14
7 Anfertigen von
orthopädischen Elementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach
vorgegebenen Modellen herstellen
b) stützende, bettende, korrigierende und kompensie-
rende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen
und einarbeiten
c) Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungs-
ausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und
technische Umsetzung festlegen
d) Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen
und Arthrodesenkappen, herstellen
8 
e) Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
f) Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik
beachten
g) Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und
Einbauelemente anpassen
 6
8Anbringen von
orthopädischen Zurichtungen
an Konfektionsschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorberei-
ten und Materialien auswählen
b) Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbei-
tung beurteilen
c) orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung
biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen
d) kosmetische Gestaltung vornehmen
e) Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach
dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes
Schuhwerk auswählen
10 
9 Anfertigen von Einlagen,
Innenschuhen, Unter-
schenkel- und Fußorthesen
sowie von Fußprothesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in
den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über-
prüfen und optimieren
6 
b) Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation
herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungs-
weise überprüfen und optimieren
c) Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbeson-
dere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen
und optimieren
d) Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen
konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise
überprüfen und optimieren
e) Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfer-
tigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimie-
ren
f) Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen,
in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über-
prüfen und optimieren
 12
10Ausführen von medizinischen
Fußpflegemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I 
S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heil-
praktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung
und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung
anwenden
 4
  b) Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einset-
zen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
c) krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Ge-
webe feststellen und Maßnahmen ergreifen
d) Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, ins-
besondere am diabetischen Fuß
  
11Anmessen und Anpassen von
konfektionierten Bandagen,
Orthesen und Hilfsmitteln zur
Kompressionsversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funk-
tionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
b) Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbeson-
dere fixierende und korrigierende Schienen, auswäh-
len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung
und Passform überprüfen
c) Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren
Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und
Passform überprüfen
 8
12Anmessen und Anpassen von
konfektionierten Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation
und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswäh-
len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung
und Passform überprüfen
b) Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und
modifizieren sowie biomechanische Wirkung und
Passform überprüfen
c) konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabe-
tikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie
biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
 10


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auf-
tragsunterlagen bearbeiten
b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
d) Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werk-
zeichnungen anfertigen und technische Unterlagen
anwenden
4 
e) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichti-
gung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen
und dokumentieren
f) Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädi-
sche Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
 6
6Anwenden fachbezogener
rechtlicher Vorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) fachärztliche Verordnungen auswerten und Krank-
heitsbilder erfassen
b) Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Be-
stimmungen des Datenschutzes anwenden
c) fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere
Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der
Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmit-
telverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften
d) Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Ver-
fahren zur Reinigung und zur Desinfektion
4 
7Verkaufen von Dienst-
leistungen, Waren und
Produkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) die Außendarstellung des Betriebes und seine Wett-
bewerbssituation einschätzen
b) an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mit-
wirken
c) Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und
Produkte des Betriebes informieren
d) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
 4
8 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hin-
sichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
2 
d) Produktinformationen von Anbietern beurteilen und
insbesondere Angebote vergleichen
e) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fach-
termini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
g) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten und branchen-
spezifische Anwenderprogramme einsetzen
 6
9 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb-
nisse feststellen und dokumentieren
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c) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Funktionalität, Passform und Haltbarkeit
d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
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