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§ 14 - Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
§ 14 Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,
- 2.
- Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,
- 3.
- orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,
- 4.
- produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,
- 6.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
- 7.
- medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,
- 8.
- fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und
- 9.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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