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§ 16 - Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen mit 25 Prozent,
- 2.
- Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit 30 Prozent,
- 3.
- Beratung mit 10 Prozent,
- 4.
- Orthopädieschuhtechnik mit 25 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11677/a193707.htm