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Abschnitt 3 - Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)
V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-121 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 ändert mWv. 1. August 2015 OrthSchAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungs- organe (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungs- organen den orthopädischen Versorgungen zuordnen b) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbe- sondere in der Schrittabwicklung c) orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehl- bildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Be- einträchtigungen beurteilen | 6 | |
d) Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maß- nahmen und dem menschlichen Organismus beurtei- len und berücksichtigen e) traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Fraktu- ren und Rupturen, beurteilen und postoperative Ver- sorgungen vornehmen f) pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkun- gen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforde- rungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen g) Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbe- sondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnah- men berücksichtigen h) Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung be- urteilen | 6 | |||
2 | Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten b) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäu- men und Formen c) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Ver- wendbarkeit auswählen und einsetzen | 10 | |
d) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unter- schiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten | 4 | |||
3 | Anmessen von orthopädie- schuhtechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen b) Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen | 4 | |
c) manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren d) Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswer- ten e) Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssys- teme, anwenden und Ergebnisse auswerten | 6 | |||
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien- tinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen b) Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hin- weisen c) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien- tinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechni- schen Hilfsmitteln anleiten | 4 | |
d) Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen be- rücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädie- schuhtechnischen Versorgungen vorschlagen e) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien- tinnen über vorbeugende und gesundheitsverbes- sernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten | 4 | |||
5 | Entwickeln und Vorbereiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechni- sche Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln | 4 | |
b) orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten c) Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge- legten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme her- stellen und bearbeiten d) Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen | 10 | |||
6 | Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen b) Schäfte vorbereiten und aufzwicken c) Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern | 14 | |
d) verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zu- schneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen e) Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berück- sichtigen f) Abschlussarbeiten ausführen g) Herstellungsprozess dokumentieren h) Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen | 14 | |||
7 | Anfertigen von orthopädischen Elementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen b) stützende, bettende, korrigierende und kompensie- rende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten c) Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungs- ausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen d) Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen | 8 | |
e) Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen f) Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten g) Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen | 6 | |||
8 | Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorberei- ten und Materialien auswählen b) Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbei- tung beurteilen c) orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen d) kosmetische Gestaltung vornehmen e) Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen | 10 | |
9 | Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unter- schenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über- prüfen und optimieren | 6 | |
b) Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungs- weise überprüfen und optimieren c) Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbeson- dere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren d) Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren e) Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfer- tigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimie- ren f) Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über- prüfen und optimieren | 12 | |||
10 | Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heil- praktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten berei- nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden | 4 | |
b) Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einset- zen und Fußpflegemaßnahmen durchführen c) krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Ge- webe feststellen und Maßnahmen ergreifen d) Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, ins- besondere am diabetischen Fuß | ||||
11 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funk- tionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren b) Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbeson- dere fixierende und korrigierende Schienen, auswäh- len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen c) Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen | 8 | |
12 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswäh- len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen b) Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen c) konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabe- tikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen | 10 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auf- tragsunterlagen bearbeiten b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten d) Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werk- zeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden | 4 | |
e) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichti- gung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaft- licher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentieren f) Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädi- sche Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln | 6 | |||
6 | Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) fachärztliche Verordnungen auswerten und Krank- heitsbilder erfassen b) Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Be- stimmungen des Datenschutzes anwenden c) fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmit- telverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften d) Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Ver- fahren zur Reinigung und zur Desinfektion | 4 | |
7 | Verkaufen von Dienst- leistungen, Waren und Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) die Außendarstellung des Betriebes und seine Wett- bewerbssituation einschätzen b) an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mit- wirken c) Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informieren d) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen | 4 | |
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) kulturelle Identitäten berücksichtigen c) Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hin- sichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten | 2 | |
d) Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichen e) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fach- termini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden g) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchen- spezifische Anwenderprogramme einsetzen | 6 | |||
9 | Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb- nisse feststellen und dokumentieren | 2 | |
c) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeit d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen | 4 |
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