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§ 9a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 9a



Der Standesbeamte, der

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegennimmt,

2.
eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder

3.
ein Personenstandsbuch führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder 2 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.





 

Frühere Fassungen von § 9a Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2007Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 PStGAV
... geschlossen worden sind, 4. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9a Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe ... 4. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9a Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Heiratsurkunde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. § 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine Erklärung nach Artikel 47 des ...