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§ 20 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 20



(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen einzutragen.

(2) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.





 

Frühere Fassungen von § 20 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2007Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 PStGAV
... der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin das Familienbuch (§ 12 des Gesetzes, § 20 dieser Verordnung) an. (4) Für die Fortführung der Konsularregister und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder". 2. In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Vertriebenen und ...