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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 20
(1) Für die Ehegatten sind die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen einzutragen.
(2) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1598 m.W.v. 28. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 20 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2007 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 PStGAV
... der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin das Familienbuch (§ 12 des Gesetzes, § 20 dieser Verordnung) an. (4) Für die Fortführung der Konsularregister und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder". 2. In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Vertriebenen und ...
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