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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 20a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 20a
(1) Für die Eltern der Ehegatten sind die Vor- und Familiennamen einzutragen, die sich am Tag der Eheschließung aus dem Geburtseintrag des Kindes einschließlich etwaiger Randvermerke ergeben. Ist der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden, so ist für die Eltern oder den Elternteil der geänderte Name auch dann einzutragen, wenn die Namensänderung nicht im Geburtseintrag des Kindes vermerkt worden ist.
(2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder von einer Einzelperson als Kind angenommen worden, so sind nur die Annehmenden einzutragen; ist er von dem Ehegatten seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, so sind beide Elternteile einzutragen.
(3) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1598 m.W.v. 28. Juli 2007
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Frühere Fassungen von § 20a Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2007 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20a Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28a PStGAV
... Amts wegen am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, wenn die geänderten Namen nach § 20a Abs. 1 Satz 2 in das für die Ehe des Kindes angelegte Familienbuch eingetragen worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... entgegennimmt oder". 2. In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Vertriebenen und Spätaussiedlern" durch die ...
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