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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 20b - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 20b
(1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben.
(2) Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 mit ihren früheren Namen eingetragen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist, neu angelegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1598 m.W.v. 28. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 20b Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2007 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20b Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PStGAV (vom 28.07.2007)
... oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b ...
§ 20a PStGAV (vom 28.07.2007)
... oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben," ersetzt. 3. § 20b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie ...
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