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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 41 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Fünfter Abschnitt Mitteilungen und Hinweise zu
den Personenstandsbüchern (§§ 14 bis 40 des Gesetzes)
§ 41
Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1598 m.W.v. 28. Juli 2007
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Frühere Fassungen von § 41 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2007 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStGAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 PStGAV
... nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das Familienbuch noch nicht ...
§ 27 PStGAV
... vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 36 bis 38, 40 und 41 eine Mitteilung zu machen ist. (3) Die Mitteilungen bedürfen der Schriftform und ...
§ 43a PStGAV
... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41 , 42, 42a und 43 bedürfen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... „(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 41 Satz 2 wird gestrichen. 7. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf ...
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