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§ 42 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 42



(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Heiratseintrag der früheren Ehe hin.

(2) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so macht der Standesbeamte die Mitteilung an den Standesbeamten, der die Geburt des Ehegatten beurkundet hat; dieser vermerkt die Eheschließung am unteren Rande des Geburtseintrags.

(3) Hat ein Ehegatte die Ehe geschlossen, nachdem sein früherer Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war, und ist für seine frühere Ehe noch kein Familienbuch angelegt, so ist die Eheschließung auch dem Standesbeamten mitzuteilen, der die frühere Eheschließung des Ehegatten beurkundet hat. Die Mitteilung ist nicht zu machen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 42 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2007Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43a PStGAV
... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41, 42 , 42a und 43 bedürfen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 41 Satz 2 wird gestrichen. 7. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ...