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Änderung § 9a Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung
§ 9a n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9a


Der Standesbeamte, der

1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegennimmt,

(Text alte Fassung)

2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder

(Text neue Fassung)

2. eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder

3. ein Personenstandsbuch führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder 2 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.