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Änderung § 20a Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007
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§ 20a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung | § 20a n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20a | |
(1) Für die Eltern der Ehegatten sind die Vor- und Familiennamen einzutragen, die sich am Tag der Eheschließung aus dem Geburtseintrag des Kindes einschließlich etwaiger Randvermerke ergeben. Ist der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden, so ist für die Eltern oder den Elternteil der geänderte Name auch dann einzutragen, wenn die Namensänderung nicht im Geburtseintrag des Kindes vermerkt worden ist. (2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder von einer Einzelperson als Kind angenommen worden, so sind nur die Annehmenden einzutragen; ist er von dem Ehegatten seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, so sind beide Elternteile einzutragen. | |
(Text alte Fassung) (3) Für die Eintragung der Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern gilt § 20b. | (Text neue Fassung) (3) Für die Eintragung der Namen von Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b. |
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