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Änderung § 20b Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.07.2007
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§ 20b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2007 geltenden Fassung | § 20b n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20b | |
(Text alte Fassung) (1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben. | (Text neue Fassung) (1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben. |
(2) Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 mit ihren früheren Namen eingetragen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist, neu angelegt. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist. | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist. |
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