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Zweiter Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Zweiter Abschnitt Eheschließung und Heiratsbuch (§§ 4 bis 11 des Gesetzes)

§ 10



(1) Die Verlobten sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesbeamten anmelden. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf.

(2) Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden.

(3) Der Standesbeamte soll die Verlobten von der Vorlage der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Urkunden befreien, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.


§ 11



(1) Zur Prüfung, ob die Verlobten Deutsche sind, soll sich der Standesbeamte bei der Anmeldung der Eheschließung eine Bescheinigung der Meldebehörde, den Personalausweis, den Reisepaß oder, falls die Eheschließung dadurch nicht verzögert wird, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorlegen lassen. Hat der Standesbeamte Zweifel, so hat er eine Staatsangehörigkeitsurkunde zu verlangen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muß durch seinen Reisepaß, einen Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates seine Staatsangehörigkeitsverhältnisse nachweisen. Besteht der Heimatstaat eines Verlobten aus mehreren Rechtsgebieten, so hat der Standesbeamte festzustellen, welchem Rechtsgebiet der Verlobte angehört.


§ 12



Die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes bedürfen der Schriftform.


§§ 13 und 14



(weggefallen)


§ 15



Als Zeuge bei der Eheschließung soll ein Minderjähriger nicht mitwirken.


§ 16



Der Standesbeamte erteilt den Ehegatten eine gebührenfreie Bescheinigung über die Eheschließung.


§ 17



(weggefallen)


§ 18



(1) Am Rande des Heiratseintrags der Ehegatten sind zu vermerken

1.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

2.
jede Änderung des Personenstandes oder eine allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten, falls die Änderung oder Feststellung auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückwirkt,

3.
Berichtigungen und die spätere Ermittlung des Personenstandes eines Ehegatten.

Ist für die Ehegatten noch kein Familienbuch angelegt, so sind auch zu vermerken

4.
die in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 des Gesetzes genannten Vorgänge,

5.
die Änderung des Namens eines Ehegatten,

6.
jede nicht unter Satz 1 Nr. 2 fallende Änderung des Personenstandes oder allgemein bindende Feststellung des Namens eines Ehegatten.

(2) Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird nicht eingetragen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestand. Ein Randvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird nur eingetragen, wenn ein Ehegatte sich wiederverheiratet hat, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.

(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen worden ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen einzutragen.