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Zitierungen von § 40 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PStGAV
... nach Satz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den §§ 32, 33, 35 bis 38, 40 und 41 von einem Standesbeamten mitzuteilen ist. (3) Ist das Familienbuch noch nicht ...
§ 27 PStGAV
... zu vermerken sind, auch dem Standesbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 36 bis 38, 40 und 41 eine Mitteilung zu machen ist. (3) Die Mitteilungen bedürfen der ...
§ 41 PStGAV (vom 28.07.2007)
... verheiratet gewesen, so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 36 bis 38 und 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch des Kindes führt; ist für ...
§ 43a PStGAV
... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40 , 41, 42, 42a und 43 bedürfen der ...
 
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