Tools:
Update via:
Artikel 7 - Bürokratieentlastungsgesetz (BükrEG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
§ 5 Absatz 3 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
- „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."
Zitierungen von Artikel 7 Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BükrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 270 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11693/a193937.htm