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Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz - BükrEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 HGB § 241a

In § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „600.000" und die Angabe „50.000" durch die Angabe „60.000" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EGHGB Artikel 76 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender Achtunddreißigster Abschnitt angefügt:

 
„Achtunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz

Artikel 76

§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."


Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 AO § 141

§ 141 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „600.000" ersetzt.

2.
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „50.000" durch die Angabe „60.000" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EGAO § 19

Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

2.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

3.
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."


Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 EStG § 39a, § 39f, § 40a, § 51a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 39a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „erstmals gilt" die Wörter „oder geändert wird" eingefügt.

2.
§ 39f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist. Die Ehegatten können eine Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 sind."

3.
In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „62 Euro" durch die Angabe „68 Euro" ersetzt.

4.
§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Während der Dauer der rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer zumindest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in geeigneter Form hinzuweisen."

b)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Der Hinweis nach Satz 5 hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen."

5.
Nach § 52 Absatz 37 wird folgender Absatz 37a eingefügt:

„(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung des § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Programmierarbeiten im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e) abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erstmals anzuwenden ist."


Artikel 6 Änderung des Umweltstatistikgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 UStatG § 14

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 KoStrukStatG § 5

§ 5 Absatz 3 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 8 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 DlStatG § 5

§ 5 Absatz 2 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

 
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 ProdGewStatG § 9

§ 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

 
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 10 Änderung des Handelsstatistikgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 HdlStatG § 8

§ 8 Absatz 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 11 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2016 BeherbStatG § 6

§ 6 Absatz 3 des Beherbergungsstatistikgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

 
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 PreisStatG § 7a, § 7b (neu)

§ 7a des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 7a und 7b ersetzt:

 
„§ 7a

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten,

2.
Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie

3.
für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude.

§ 7b

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.

(3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 13 Änderung des Verdienststatistikgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 VerdStatG § 8

§ 8 Absatz 2 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

 
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."


Artikel 14 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 AHStatDV § 30

§ 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2015 (BGBl. I S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind, werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt."


Artikel 15 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 EnWG § 35

In § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Biogas" die Wörter „und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten" eingefügt.


Artikel 16 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 GasNZV § 35, § 37

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst:

„§ 37 (weggefallen)".

2.
In § 35 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 37 wird aufgehoben.


Artikel 17 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 GasNEV § 20a

In § 20a Satz 3 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 37 der Gasnetzzugangsverordnung" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.


Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Die Artikel 5 und 15 bis 17 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2015.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel