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Artikel 10 - Bürokratieentlastungsgesetz (BükrEG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
§ 8 Absatz 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
- „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen."
Zitierungen von Artikel 10 Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BükrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 272 10. ZustAnpV Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... 11 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden die Wörter ...
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