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Änderung § 52 HGrG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 HGrG, alle Änderungen durch Artikel 123 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des HGrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 52 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 52 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 123 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Auskunftspflicht | |
(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für die Finanzen zuständigen Ministerien dem Finanzplanungsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Die Auskunftserteilung umfaßt auch die Vorlage der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen. (2) Die Länder erteilen auch die Auskünfte für ihre Gemeinden und sonstigen kommunalen Körperschaften. Das gleiche gilt für Sondervermögen und Betriebe der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie für die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Einbeziehung in die Finanzplanung und die Beratungen des Finanzplanungsrates erforderlich ist. Die Länder regeln das Verfahren. (3) Sondervermögen und Betriebe des Bundes sowie die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilen die erforderlichen Auskünfte dem Bundesministerium der Finanzen, das sie dem Finanzplanungsrat zuleitet. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, ihre Verbände sowie die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erteilen dem Bundesministerium der Finanzen die für den Finanzplanungsrat erforderlichen Auskünfte über das jeweils zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung oder für Wirtschaft und Arbeit; landesunmittelbare Körperschaften leiten die Auskünfte über die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes zu. | (Text neue Fassung) (4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, ihre Verbände sowie die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erteilen dem Bundesministerium der Finanzen die für den Finanzplanungsrat erforderlichen Auskünfte über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; landesunmittelbare Körperschaften leiten die Auskünfte über die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes zu. |
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