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Änderung § 13 HGrG vom 01.01.2010
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§ 13 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 13 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Kreditermächtigungen | |
(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für die Finanzen zuständige Ministerium Kredite aufnehmen darf 1. zur Deckung von Ausgaben, 2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. (2) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. | |
(Text alte Fassung) (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß im Haushaltsplan die Ausgaben zu bezeichnen sind, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
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