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Änderung § 39 HGrG vom 01.01.2010
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§ 39 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 39 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Kassenmäßiger Abschluß | |
(Text alte Fassung) In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen: | (Text neue Fassung) In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen: |
1. a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d; 2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b. | |
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden. | |
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