§ 40 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 40 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 40 Haushaltsabschluß | |
(Text alte Fassung) In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen: | (Text neue Fassung) In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: |
1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c, b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e; 2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b; 3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen. | |
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden. | |