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Änderung § 49b HGrG vom 01.01.2010

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§ 49b HGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 49b HGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580

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§ 49b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49b Finanzstatistische Berichtspflichten


vorherige Änderung

 


Bund und Länder stellen unabhängig von der Art ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Daten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funktionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen Gliederung bereitgestellt werden.


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