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Änderung § 30 HGrG vom 18.08.2017
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§ 30 HGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 30 HGrG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Öffentliche Ausschreibung | |
(Text alte Fassung) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. | (Text neue Fassung) 1 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. |
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