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Synopse aller Änderungen der AltvPIBV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 der AltvPIBVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvPIBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AltvPIBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
AltvPIBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Chancen-Risiko-Klassen


(1) 1 Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sind nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in Chancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifizierung). 2 Dies gilt nicht für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes und Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in die CRK 1 bis 5, wobei CRK 1 die niedrigste und CRK 5 die höchste Chancen-Risiko-Klasse darstellt. 2 Dabei ist für jede der vier Vertragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre eine Chancen-Risiko-Klasse zu ermitteln. 3 Liegt eine der genannten Vertragslaufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs, so muss für diese Vertragslaufzeit keine Chancen-Risiko-Klasse ermittelt werden. 4 Im Produktinformationsblatt ist bei einer geplanten Vertragslaufzeit

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in die CRK 1 bis 5, wobei CRK 1 die niedrigste und CRK 5 die höchste Chancen-Risiko-Klasse darstellt. 2 Dabei ist für jede der vier Vertragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre eine Chancen-Risiko-Klasse zu ermitteln. 3 Liegt eine der genannten Vertragslaufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs, so muss für diese Vertragslaufzeit keine Chancen-Risiko-Klasse ermittelt werden. 4 Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risiko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwendung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, dass für mindestens eine individuelle Vertragslaufzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betroffenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehenden Kriterien erfüllt sind. 5 Im Produktinformationsblatt ist bei einer geplanten Vertragslaufzeit

1. von höchstens 12 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 12 Jahren ermittelt wurde,

2. von mehr als 12 bis höchstens 20 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren ermittelt wurde,

3. von mehr als 20 bis höchstens 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren ermittelt wurde, und

4. von mehr als 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von 40 Jahren ermittelt wurde.

(3) 1 Die Klassifizierung ist regelmäßig zu überprüfen. 2 Der Anbieter kann den Verzicht auf weitere Überprüfungen beantragen, wenn er zusichert, dass ab dem Zeitpunkt der Stellung des Verzichtsantrags auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden. 3 Der Verzicht soll beantragt werden bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der

1. erstmaligen Klassifizierung oder

2. des Ergebnisses der Überprüfung.

(4) 1 Die für die Klassifizierung anzuwendenden weitergehenden Kriterien sowie der im Produktinformationsblatt zu verwendende Beschreibungstext der Chancen-Risiko-Klassen sind Bestandteil der Festlegung des Simulationsverfahrens. 2 Die Kriterien und der Beschreibungstext werden mindestens auf den Internetseiten der Produktinformationsstelle Altersvorsorge veröffentlicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis


Die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes müssen Folgendes beinhalten:

1. das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht,

2. die zu Vertragsbeginn garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase als Gesamtbetrag und als Betrag pro 10.000 Euro des angesparten Kapitals; steht die garantierte monatliche Leistung noch nicht fest, sind die Gründe hierfür anzugeben und es ist auf Kosten hinzuweisen, die für die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungsphase anfallen,

3. die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt; liegt dieser Wert unter der Wertentwicklung, die sich unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergeben würde, ist stattdessen diese Wertentwicklung anzugeben (Effektivrendite),



4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),

5. das zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehende Kapital einschließlich Überschussanteilen, das sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt,

6. die zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten berechnete monatliche Leistung einschließlich Überschussanteilen, die sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt, sofern die Leistung bereits bezifferbar ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2 sowie § 8 Nummer 3 und 4 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zugeteilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu legen:



(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

1. für CRK 1: 1 Prozent,

2. für CRK 2: 3 Prozent,

3. für CRK 3: 4 Prozent,

4. für CRK 4: 5 Prozent,

5. für CRK 5: 6 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils folgende vier jährliche Wertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zugeteilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu legen:

1. für CRK 1: 0,5, 1, 1,5 und 2 Prozent,

2. für CRK 2: 1, 2, 3 und 4 Prozent,

3. für CRK 3: 0, 2, 4 und 5 Prozent,

4. für CRK 4: 0, 2, 5 und 6 Prozent,

5. für CRK 5: -1, 2, 5 und 7 Prozent.

(3) Nur in den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.

(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund von vertraglichen Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung vorzunehmen.



(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent,

2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,

3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,

4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,

5. für CRK 5: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 7 Prozent.

(3) 1 In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2 In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. 3 Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. 4 Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung

1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und

2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.

5 Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.

(4) 1 Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. 2 Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.

(5) 1 Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. 2 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. 3 Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. 4 Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. 5 Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern.

(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen.

(7) 1 Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent. 2 Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 3 Die Beträge nach § 8 Nummer 5 und 6 sind auf volle Euro abzurunden.



§ 16 Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags


(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 15 sind folgende Werte zugrunde zu legen:

1. die Summe der bis zum Tag der Erstellung der Information dem Vertrag gutgeschriebenen Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen,

2. die Summe der bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden angenommenen Erträge und Wertsteigerungen,

3. die Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weitere Leistungsversprechen und

4. alle für den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten anfallenden Kosten.

(2) Die Beträge nach § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind in Euro anzugeben.

vorherige Änderung

(3) Abweichungen zu den Angaben zum garantierten Kapital und zur garantierten monatlichen Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase sind nur zulässig, soweit sie auf folgenden Gründen beruhen:

1. gesetzliche Änderungen,

2. höchstrichterliche Rechtsprechung,

3. Änderungen der Höhe der Beitragszahlungen, der Zulagenzahlungen, der Wertsteigerungen, der Erträge oder der Bewertungsreserven gegenüber der zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwarteten Höhe oder

4. abweichender Beginn der Auszahlungsphase.




(3) 1 Abweichungen beim garantierten Kapital und bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen beruhen:

1. gesetzlichen Änderungen,

2. höchstrichterlicher Rechtsprechung oder

3. Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzahlungen und Zulagen oder den Beginn der Auszahlungsphase betreffen.

2 Weicht
der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde.

(4) Bei Verträgen, die ab dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist für die Angabe der in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes eine Aufstellung der Kosten nach § 2a des Gesetzes getrennt für jeden Gliederungspunkt vorzusehen.