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Synopse aller Änderungen der AltvPIBV am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 12 der 4. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvPIBV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AltvPIBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | AltvPIBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags | |
(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind: 1. der geplante Vertragsbeginn, 2. die Höhe und die Zahlungsweise des zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro, 3. die Höhe und die Zahlungsweise einer geplanten einmaligen Einzahlung oder Tilgung zum Vertragsbeginn in Euro, 4. der geplante Beginn der Auszahlungsphase und eventuelle Optionen auf einen früheren oder späteren Beginn der Auszahlungsphase sowie die geplante Dauer der Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Jahren und gegebenenfalls Monaten; dies gilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes, 5. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die geplante Rentenleistung, 6. die Ausgestaltung der Altersleistung, | |
(Text alte Fassung) 7. bei Bausparverträgen und Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes die geplante Bausparsumme des Bausparvertrags sowie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt und | (Text neue Fassung) 7. bei Bausparverträgen und Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten, die geplante Bausparsumme des Bausparvertrags sowie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt und |
8. Möglichkeiten des Vertragspartners einer Beitragserhöhung, einer Beitragssenkung und einer Beitragsfreistellung. (2) 1 Ist kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase geplant, so ist den Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspartners als Beginn der Auszahlungsphase zugrunde zu legen. 2 Der Vertragspartner ist in diesem Fall zusätzlich darüber zu informieren, dass kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase vereinbart werden soll. (3) Bei Bausparverträgen ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Beitragszahlungsdauer bis zum Erreichen des voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkts, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase, auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (4) Bei Darlehen und Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Dauer der Tilgungsleistung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (5) 1 Sollen die tatsächlichen Vertragsdaten von den Daten im Produktinformationsblatt abweichen, muss der Anbieter dem Vertragspartner vor seiner Vertragserklärung ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vertragsbeginn vom geplanten Vertragsbeginn um weniger als sechs Monate abweichen soll. 3 In diesem Fall muss der Anbieter nur auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. 4 § 7c des Gesetzes bleibt hiervon unberührt. | |
§ 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis | |
(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen: 1. für CRK 1: 1 Prozent, 2. für CRK 2: 3 Prozent, 3. für CRK 3: 4 Prozent, 4. für CRK 4: 5 Prozent, 5. für CRK 5: 6 Prozent. (2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen: 1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent, 2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent, 3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent, 4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent, 5. für CRK 5: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 7 Prozent. (3) 1 In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2 In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. 3 Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. 4 Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung 1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und 2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann. 5 Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen. (4) 1 Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. 2 Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen. (5) 1 Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. 2 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. 3 Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. 4 Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. 5 Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern. (6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen. | |
(7) 1 Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent. 2 Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 3 Die Beträge nach § 8 Nummer 5 und 6 sind auf volle Euro abzurunden. | (7) 1 Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent. 2 Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. |
§ 14 Muster-Produktinformationsblatt | |
(1) 1 Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen: 1. eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar, 2. ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie | |
3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung von 87 Euro zuzüglich einer jährlichen, am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlten Grundzulage von 154 Euro; Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt. | 3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge: a) eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1.200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und b) eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird; Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt. |
2 Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen: 1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14.400 Euro, 2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24.000 Euro, 3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36.000 Euro und 4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48.000 Euro. | |
3 Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen. | 3 Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen. |
(2) 1 Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. 2 In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen. |
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