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Zitierungen von § 10 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SaatIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SaatIV Zulassung einer Population
... Verwaltungsakten widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt gesetzten Frist nicht nachkommt. (4) Das ...
§ 11 SaatIV Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
... Population sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der Population nach § 10 angefertigten ...
 
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