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§ 3 - Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV)

V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1435 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 27.08.2015; FNA: 4110-11-1 Börsenvorschriften
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§ 3 Art der Veröffentlichung von Tatsachen



(1) 1Bei der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass

1.
die nach § 2 erforderlichen Informationen nur Medien zugeleitet werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die zugeleiteten Informationen möglichst schnell und zeitgleich im Inland verbreiten, sodass die Informationen unverzüglich und jederzeit zugänglich sind,

2.
die nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien in einer Weise übersandt werden, die

a)
die sichere Identifizierung des Absenders der Informationen zulässt,

b)
einen hinreichenden Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder unbefugte Veränderung der Daten sicherstellt sowie die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sicherstellt,

c)
eine unverzügliche Behebung von Übertragungsfehlern oder -unterbrechungen gewährleistet, und

3.
bei der Übersendung der nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien Folgendes erkennbar ist:

a)
der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,

b)
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

c)
der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und

d)
das Ziel, die Tatsache als eine vorgeschriebene Tatsache im Inland zu verbreiten.

2Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die nach § 2 erforderlichen Informationen versandt wurden, nicht verantwortlich.

(2) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen des Absatzes 1 sowie des § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllen.

(3) 1Verfügt der Veröffentlichungspflichtige über eine Internetseite, muss er sicherstellen, dass die nach § 2 erforderlichen Informationen für die Dauer von mindestens sechs Monaten auf dieser Internetseite verfügbar sind. 2Die Internetseite hat auf der Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis mit Verlinkung auf eine Unterseite mit Informationen für Anleger zu enthalten, auf der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

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