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Änderung § 5 VermVerMiV vom 31.08.2021
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§ 5 VermVerMiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung | § 5 VermVerMiV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt | |
(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn 1. die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält, 2. im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und 3. die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Werktag nach Eingang mit. | (Text neue Fassung) (2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit. |
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