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Änderung § 5 VermVerMiV vom 31.08.2021

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§ 5 VermVerMiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 VermVerMiV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt


(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

1. die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,

2. im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und

3. die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

(Text alte Fassung)

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Werktag nach Eingang mit.

(Text neue Fassung)

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.