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Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz (MitbestRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
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- -
- des § 17 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes *), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 657) geändert worden ist,
- -
- des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 658) geändert worden ist, und
- -
- des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemeint ist das "Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie", das keinen amtlichen Kurztitel hat.
Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2015 WOMitbestEG § 1, § 16, § 19, § 20, § 21, § 23, § 28, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 40, § 42a (neu), § 42b (neu), § 42c (neu), § 43, § 44, § 57, § 58, § 63, § 69, § 70, § 71, § 72, § 74, § 75, § 75a (neu), § 75b (neu), § 75c (neu), § 76, § 77, § 79, § 80, § 84, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 98, § 105, § 107 (neu)
Die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Verteilung der Stimmenzahlen". - c)
- Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber". - d)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - e)
- Vor der Angabe zu § 43 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 42b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 42c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung". - f)
- Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen". - g)
- Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber". - h)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - i)
- Vor der Angabe zu § 76 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 75b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 75c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung". - j)
- Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Erstmalige Anwendung, Berechnung von Fristen, Übergangsregelung". - k)
- Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 107 Übergangsregelung"
- 2.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;
- 4.
- bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde und der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
- 3.
- § 16 wird aufgehoben.
- 4.
- § 19 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
- 6.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 7.
- § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:
- „3.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 4.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 5.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 6.
- im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 7 bis 13.
- c)
- Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- d)
- Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15.
- 8.
- In § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 10 und 11" ersetzt.
- 9.
- § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:
- „7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
- 10.
- In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15" ersetzt.
- 11.
- § 34 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 12.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 13.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 14.
- § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 15.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 16.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber". - b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind so viele Bewerber" durch die Wörter „Es werden so viele Bewerber bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 17.
- Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 18.
- Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42c vorangestellt:
„§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 42b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 42c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 19.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 20.
- Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 21.
- In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15" ersetzt.
- 22.
- § 58 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 23.
- § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 24.
- § 69 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:
- „7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12.
- 25.
- In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15"ersetzt.
- 26.
- § 71 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 27.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 28.
- § 74 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 29.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber". - b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind" durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 30.
- Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 31.
- Dem § 76 werden die folgenden §§ 75a bis 75c vorangestellt:
„§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 75b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 75c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 32.
- § 76 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 33.
- Dem § 77 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 34.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1" durch die Angabe „§ 10n Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 35.
- In § 80 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 36.
- In § 84 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
- 37.
- In § 87 werden die Wörter „§§ 15, 16, 19, 21 und 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt.
- 38.
- In § 88 wird die Angabe „§ 10m Abs. 4" durch die Angabe „§ 10n Absatz 4" ersetzt.
- 39.
- In § 89 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1" durch die Angabe „§ 10i Absatz 1" ersetzt.
- 40.
- In § 90 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1" durch die Angabe „§ 10i Absatz 1" ersetzt.
- 41.
- In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§ 10h Abs. 3" durch die Angabe „§ 10i Absatz 3" ersetzt.
- 42.
- In § 92 Absatz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" ersetzt.
- 43.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 44.
- In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1" durch die Angabe „§ 10i Absatz 1" ersetzt.
- 45.
- Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Erstmalige Anwendung, Berechnung von Fristen, Übergangsregelung". - 46.
- Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
„§ 107 Übergangsregelung(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden."
Artikel 2 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2015 1. WOMitbestG § 2, § 17, § 20, § 21, § 24, § 28, § 29, § 30, § 31, § 33, § 37, § 38, § 39, § 40, § 42, § 43, § 46a (neu), § 46b (neu), § 46c (neu), § 47, § 48, § 59, § 60, § 65, § 71, § 72, § 73, § 74, § 76, § 77, § 78a (neu), § 78b (neu), § 78c (neu), § 79, § 80, § 90, § 94
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen". - c)
- Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - d)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen" - e)
- Vor der Angabe zu § 47 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung". - f)
- Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen". - g)
- Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - h)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - i)
- Vor der Angabe zu § 79 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung".
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;
- 4.
- bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
- 3.
- § 17 wird aufgehoben.
- 4.
- § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 6.
- § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 7 eingefügt:
- „4.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 5.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 6.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 7.
- im Fall der Nummer 6, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 8 bis 15.
- c)
- Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:
- „16.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- d)
- Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 17 bis 19.
- 7.
- § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 4.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.
- c)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- d)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die Nummern 12 bis 16.
- 8.
- In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
„in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein." - 9.
- § 30 Absatz 5 letzter Satz wird aufgehoben.
- 10.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
- 11.
- In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13" ersetzt.
- 12.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 12 eingefügt:
- „9.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 10.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 11.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 12.
- im Fall der Nummer 11, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 13 und 14.
- 13.
- In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt.
- 14.
- § 39 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 15.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 16.
- § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 17.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind insgesamt" durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 18.
- Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 19.
- Dem § 47 werden die folgenden §§ 46a bis 46c vorangestellt:
„§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahlgang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 44 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 20.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 21.
- Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 22.
- In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt.
- 23.
- § 60 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 24.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 25.
- § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:
- „7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12.
- 26.
- In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt.
- 27.
- § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 28.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 29.
- § 76 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 30.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind" durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 31.
- Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 32.
- Dem § 79 werden die folgenden §§ 78a bis 78c vorangestellt:
„§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahlgang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 78 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 33.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 34.
- Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 35.
- In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 20, 21 und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt.
- 36.
- § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Übergangsregelung(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden."
Artikel 3 Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2015 2. WOMitbestG § 2, § 18, § 21, § 22, § 23, § 26, § 30, § 31, § 35, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45, § 46, § 47, § 50a (neu), § 50b (neu), § 50c (neu), § 51, § 52, § 65, § 66, § 71, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, § 83, § 84a (neu), § 84b (neu), § 84c (neu), § 85, § 86, § 96, § 100, § 107, § 113, § 116
Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen". - c)
- Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - d)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - e)
- Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung". - f)
- Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen". - g)
- Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - h)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - i)
- Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung".
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;
- 4.
- bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.
- 3.
- § 18 wird aufgehoben.
- 4.
- § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
- 6.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 7.
- § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:
- „3.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 4.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 5.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 6.
- im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die Nummern 7 bis 14.
- c)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- d)
- Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.
- 8.
- § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 4.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.
- c)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- d)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 12 bis 15.
- 9.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
„in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein." - 10.
- In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12" ersetzt.
- 11.
- § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:
- „7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
- 12.
- In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.
- 13.
- § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 14.
- § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 15.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Unternehmenswahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 16.
- § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 17.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 18.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber" durch die Wörter „Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 19.
- Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 20.
- Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c vorangestellt:
„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahlgang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 21.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 22.
- Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 23.
- In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.
- 24.
- § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 25.
- § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 26.
- § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:
- „7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12.
- 27.
- In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.
- 28.
- § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 29.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 30.
- § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 31.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind" durch die Wörter „Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 32.
- Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 33.
- Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c vorangestellt:
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahlgang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 34.
- § 85 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 35.
- Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 36.
- In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt.
- 37.
- In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
- 38.
- § 107 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 39.
- In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8" ersetzt.
- 40.
- § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 Übergangsregelung(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden."
Artikel 4 Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2015 3. WOMitbestG § 2, § 18, § 21, § 22, § 23, § 26, § 30, § 31, § 35, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45, § 46, § 47, § 50a (neu), § 50b (neu), § 50c (neu), § 51, § 52, § 65, § 66, § 71, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, § 83, § 84a (neu), § 84b (neu), § 84c (neu), § 85, § 86, § 96, § 100, § 107, § 113, § 116
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen". - c)
- Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - d)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - e)
- Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung". - f)
- Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen". - g)
- Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - h)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - i)
- Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung".
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;
- 4.
- bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
- 3.
- § 18 wird aufgehoben.
- 4.
- § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
- 6.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 7.
- § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:
- „3.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 4.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 5.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 6.
- im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die Nummern 7 bis 14.
- c)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- d)
- Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.
- 8.
- § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 4.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.
- c)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- d)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 12 bis 15.
- 9.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter werden angefügt:
„in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein." - 10.
- In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12" ersetzt.
- 11.
- § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:
- „7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
- 12.
- In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.
- 13.
- § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 14.
- § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 15.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 16.
- § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 17.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 18.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber" durch die Wörter „Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 19.
- Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 20.
- Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c vorangestellt:
„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahlgang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 21.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 22.
- Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 23.
- In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.
- 24.
- § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 25.
- § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 26.
- § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:
- „7.
- bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 8.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 9.
- bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 10.
- im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12.
- 27.
- In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 17 und 18" durch die Angabe „ist § 17" ersetzt.
- 28.
- § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 29.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen". - b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 30.
- § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 31.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". - b)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind" durch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand bestimmt" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 32.
- Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen". - 33.
- Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c vorangestellt:
„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahlgang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt." - 34.
- § 85 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 35.
- Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
- 2.
- darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 36.
- In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt.
- 37.
- In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
- 38.
- § 107 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."
- 39.
- In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8" ersetzt.
- 40.
- § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 Übergangsregelung(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden."
Artikel 5 Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2015 WODrittelbG § 15, § 18, § 20, § 37, § 51
Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 1 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Stimmabgabe 13 - 14". - b)
- Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Schlussbestimmung 50".
- 2.
- § 15 wird aufgehoben.
- 3.
- § 18 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
- 5.
- In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- 6.
- § 51 wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. September 2015.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
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