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Änderung § 1 GesundKostV vom 15.08.2013
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§ 1 GesundKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 GesundKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
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