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Synopse aller Änderungen der GesundKostV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GesundKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GesundKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | GesundKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
§ 6 | |
(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben. | (1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. |
(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des Firmennamens oder der Anschrift oder der Produktbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM. | |
§ 7 | |
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
§ 8 | |
(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Entwicklungskosten einschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an der Amtshandlung ein öffentliches Interesse besteht. (3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende Gebühr kann auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits dies rechtfertigen. | (1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Entwicklungskosten einschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein öffentliches Interesse besteht. (3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende Gebühr kann auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner andererseits dies rechtfertigen. |
§ 9 | |
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben: | Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben: |
1. wissenschaftliche Stellungnahmen 200 bis 1.000 DM, 2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM, 3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1172/v184724-2013-08-15.htm