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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (PostBLArbZKEV k.a.Abk.)

V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 (Nr. 39); Geltung ab 21.10.2015
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Artikel 2 Änderung der Jubiläumsverordnung Telekom


Artikel 2 ändert mWv. 21. Oktober 2015 TelekomJubV § 1, § 2

Die Jubiläumsverordnung Telekom vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1791) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Jubiläumsverordnung Telekom" durch das Wort „Telekom-Jubiläumsverordnung" ersetzt.

2.
In § 1 werden die Wörter „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)," durch die Wörter „Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes" durch die Wörter „Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung" ersetzt.