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Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (PostBLArbZKEV k.a.Abk.)

V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 (Nr. 39); Geltung ab 21.10.2015
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4, des § 3 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen

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§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist,

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§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden sind und

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§ 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000


Artikel 1 ändert mWv. 21. Oktober 2015 TelekomAZV § 1, § 5

Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 105 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 - T-AZV 2000)" durch die Angabe „(Telekom-Arbeitszeitverordnung - TelekomAZV)" ersetzt.

2.
In § 1 werden die Wörter „den §§ 2 bis 4" durch die Wörter „dieser Verordnung" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Lebensarbeitszeitkonten

(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.

(2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden:

1.
Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie

2.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit.

In jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben werden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde:

1.
12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,

2.
15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,

3.
20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

4.
27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.

(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG."


Artikel 2 Änderung der Jubiläumsverordnung Telekom


Artikel 2 ändert mWv. 21. Oktober 2015 TelekomJubV § 1, § 2

Die Jubiläumsverordnung Telekom vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1791) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Jubiläumsverordnung Telekom" durch das Wort „Telekom-Jubiläumsverordnung" ersetzt.

2.
In § 1 werden die Wörter „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)," durch die Wörter „Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes" durch die Wörter „Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Oktober 2015 TelekomBATZV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594) wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2021" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 21. Oktober 2015 TelekomSZV § 2



Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Oktober 2015.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble