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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes (FischEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Fischetikettierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 FischEtikettG § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

Das Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22)" durch die Wörter „den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

cc)
Das Wort „Gemeinschaft" wird durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode, des Fanggebietes der Seefischerei oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,".

bb)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
bei der Etikettierung von aus bestimmten Fanggebieten stammenden Fischen oder Fischereierzeugnissen eine schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division zu verwenden ist,".

c)
In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „§ 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FischEtikettGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Eingangsformel 1. FischEtikettVÄndV
... 1 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, verordnet ...