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Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes (FischEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Fischetikettierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 FischEtikettG § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

Das Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22)" durch die Wörter „den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

cc)
Das Wort „Gemeinschaft" wird durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode, des Fanggebietes der Seefischerei oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,".

bb)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
bei der Etikettierung von aus bestimmten Fanggebieten stammenden Fischen oder Fischereierzeugnissen eine schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division zu verwenden ist,".

c)
In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „§ 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 TierGesG § 14, § 27, § 29, § 31, § 32

Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen

1.
zu verbieten oder

2.
zu beschränken.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden

a)
von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b)
von Anforderungen, unter denen

aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,

bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder

cc)
Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,

c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,

d)
von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,

e)
von einer bestimmten Kennzeichnung,

f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden,

2.
die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,

3.
Vorschriften erlassen werden über

a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder

b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,

4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse

a)
einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen,

b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder

c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,

5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,

6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,

a)
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder

b)
für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender produktbezogener Angaben veröffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeugen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden."

b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

c)
Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

3.
In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

4.
In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

5.
§ 32 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
einer Rechtsverordnung

a)
nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,

b)
nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz,

c)
nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder

d)
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 39 Absatz 1 Satz 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2015.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt