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Änderung § 18 ElektroG vom 01.01.2022

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§ 18 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 18 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten


(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2 Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

1. die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

1a. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,

2. den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen,

3. die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraussetzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,

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4. die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren, die auf Grund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,



4. die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren sowie das Brandrisiko, die auf Grund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,

5. die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,

6. die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

7. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

8. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

vorherige Änderung

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1 rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten informieren müssen. 3 Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.



(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die privaten Haushalte an der Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.

(3)
1 Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:

1. die Pflicht
der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,

2. die Entnahmepflicht der Endnutzer
für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,

3. die Pflicht der
Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,

4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,

5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

2 Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen nach
Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

(4) 1 Hersteller oder
im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:

1.
die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,

2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,

3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme
von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,

4. die von
ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,

5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden
Altgeräten und

6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

2 Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen.
3 Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)