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Änderung § 19a ElektroG vom 01.01.2022

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§ 19a ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 19a ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Informationspflichten der Hersteller


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1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2 Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über

1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,

2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.