Änderung § 25 ElektroG vom 01.01.2022

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§ 25 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 25 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen


(Text neue Fassung)

§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen


vorherige Änderung

(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen in ihrem Gebiet eingerichteten Sammel- und Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Sammel- und Übergabestellen sind unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen. 4 Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.

(2) 1 Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben der zuständigen Behörde die Einrichtung von Rücknahmesystemen nach § 16 Absatz 5 vor Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss Folgendes enthalten:

1. ein vollständiges Verzeichnis über die Rücknahmestellen, die in das Rücknahmesystem nach § 16 Absatz 5 einbezogen sind,

2. bei kollektiven Rücknahmesystemen ein vollständiges Verzeichnis über die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte, bei denen zurückgenommene Mengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 5 angerechnet werden sollen, und

3. bei kollektiven Rücknahmesystemen Angaben zur geplanten anteiligen Aufteilung auf die verantwortlichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte.

3 Wirken mehrere Hersteller oder Bevollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so ist der Dritte zur Anzeige nach Satz 2 verpflichtet. 4 Änderungen im Hinblick auf seine Angaben nach Satz 2 hat der Hersteller oder Bevollmächtigte, im Fall des Satzes 3 der Dritte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1 Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3 zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Vertreibers enthalten. 3 Der Anzeige muss ein vollständiges Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5 über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein, an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben werden sollen. 4 Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5 selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt. 5 Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rücknahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Behörde monatlich anzuzeigen.

(4) 1
Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der zuständigen Behörde die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese aufnehmen. 2 Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Betreibers und den Nachweis der Zertifizierung nach § 21 und Angaben über die Art der Tätigkeiten enthalten. 3 Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. 4 Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.



(1) 1 Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die von ihm eingerichteten Übergabestellen der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Übergabestellen sind unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen. 4 Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.

(2) 1 Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der zuständigen Behörde für jeden zertifizierten Standort die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese aufnehmen. 2 Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Betreibers, das Zertifikat nach § 21 und Angaben über die Art der Tätigkeiten sowie die behandelten Kategorien enthalten. 3 Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. 4 Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.




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