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Synopse aller Änderungen des ElektroG am 29.10.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2020 durch Artikel 2 des AbfRRL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2 Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2 Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

1. die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung,

2. den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen,

3. die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraussetzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,

4. die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren, die auf Grund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,

5. die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,

6. die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

7. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

8. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1 rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten informieren müssen.



(2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1 rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten informieren müssen. 3 Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller


(1) 1 Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um historische Altgeräte handelt. 3 Zur Entsorgung von historischen Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Besitzer verpflichtet. 4 Hersteller und Erwerber oder Besitzer können von den Sätzen 1 und 3 abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Der Entsorgungspflichtige nach Absatz 1 hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

vorherige Änderung

 


(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu können.